Geschäftsplan, Darstellung strategischer Ziele und Pläne
§ 9.
(1) Wenn der Anzeigepflichtige durch den geplanten Erwerb oder die geplante Erhöhung der qualifizierten Beteiligung Kontrolle über die zentrale Gegenpartei erlangt, ist der Anzeige ein Geschäftsplan beizufügen, der die mit dem Erwerb oder der Erhöhung der qualifizierten Beteiligung an der zentralen Gegenpartei verfolgten strategischen Ziele und Pläne des Anzeigepflichtigen beschreibt. Der Geschäftsplan hat insbesondere aussagekräftige Angaben zur geplanten strategischen Entwicklung (Abs. 2), zur geplanten Entwicklung der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage (Abs. 3) sowie zu den Auswirkungen auf die Unternehmens- und Organisationsstruktur der zentralen Gegenpartei (Abs. 4) zu enthalten.
(2) Die Angaben zur geplanten strategischen Entwicklung haben allgemeine Ausführungen zu den wesentlichen Zielen des Beteiligungserwerbs und den zur Zielerreichung geplanten Maßnahmen zu enthalten. Diese umfassen insbesondere:
- 1. Die geschäftsstrategischen Ziele und Überlegungen für den Beteiligungserwerb;
- 2. die mittelfristigen Vermögens-, Finanz- und Ertragsziele;
- 3. die angestrebten Synergieeffekte in der zentralen Gegenpartei;
- 4. die mögliche Neuausrichtung der Geschäftsaktivitäten;
- 5. eine geplante Änderung in der Finanzstruktur der zentralen Gegenpartei;
- 6. allgemeine Vorgaben und Festlegungen für die Einbeziehung und Integration der zentralen Gegenpartei in die Konzern- und Gruppenstruktur des Erwerbers; dies hat eine Beschreibung der wesentlichen angestrebten Synergieeffekte mit anderen Unternehmen des Konzerns und der Gruppe sowie eine Beschreibung der Grundsätze und Verfahren zur Führung und Steuerung der Unternehmensbeziehungen innerhalb des Konzerns und der Gruppe zu enthalten;
- 7. Ausführungen zur Bereitschaft und der wirtschaftlichen Fähigkeit, der zentralen Gegenpartei zukünftig weiteres Kapital, sofern dies notwendig wird, zur Verfügung zu stellen.
(3) Die Angaben zur geplanten Entwicklung der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage umfassen die Planbilanzen, die Plangewinn- und Planverlustrechnungen sowie die Finanzpläne für jeweils die nächsten drei Geschäftsjahre nach dem Erwerb oder der geplanten Erhöhung der qualifizierten Beteiligung sowohl für die zentrale Gegenpartei als auch für den Konzern. Diese haben insbesondere
- 1. die prognostizierten Kapitalkennziffern,
- 2. die Angaben zur Höhe der voraussichtlichen Risikopositionen und
- 3. einen Ausblick auf geplante gruppeninterne Geschäfte
zu enthalten.
(4) Die Angaben zu den Auswirkungen auf die Unternehmens- und Organisationsstruktur der zentralen Gegenpartei haben insbesondere Folgendes anzuführen und zu beschreiben:
- 1. Die Zusammensetzung und Aufgabenbereiche der Unternehmensorgane und der von ihnen eingesetzten Ausschüsse;
- 2. die Rechnungslegungsmethoden und Leitungs-, Steuerungs- und Kontrollprozesse sowie wesentliche Änderungen dieser Methoden und Verfahren; diese Ausführungen haben auch Angaben zu wesentlichen Änderungen hinsichtlich der Internen Revision und der Compliance-Funktion und dem Wechsel bei leitenden Mitarbeitern zu enthalten;
- 3. die eingesetzten IT-Systeme, IT-Sicherheit sowie wesentliche Änderungen dieser Systeme;
- 4. die Grundsätze für die Delegation und Auslagerung von Unternehmensaktivitäten und -prozessen auf andere Unternehmen oder Personen.
(5) Wenn durch den geplanten Erwerb oder durch die geplante Erhöhung der qualifizierten Beteiligung an der zentralen Gegenpartei Kapital- oder Stimmrechtsanteile von 20 vH bis 50 vH vom Anzeigepflichtigen gehalten werden oder von diesem auf die zentrale Gegenpartei ein maßgeblicher Einfluss ausgeübt werden kann und der Anzeigepflichtige nach dem geplanten Erwerb oder der geplanten Erhöhung der qualifizierten Beteiligung keine Kontrolle über die zentrale Gegenpartei hat, sind der Anzeige Dokumente beizufügen, die folgende Informationen beinhalten:
- 1. Aussagekräftige Angaben zur geplanten strategischen Entwicklung gemäß Abs. 2 und
- 2. aussagekräftige Angaben gemäß Abs. 4; wobei diese detaillierte Aussagen über die Art der beabsichtigten zukünftigen Einflussnahme auf die finanzielle Ausstattung sowie die Kapitalallokation der zentralen Gegenpartei beinhalten müssen.
(6) Wenn durch den geplanten Erwerb oder durch die geplante Erhöhung der qualifizierten Beteiligung an der zentralen Gegenpartei Kapital- oder Stimmrechtsanteile unter 20 vH vom Anzeigepflichtigen gehalten werden, von diesem auf die zentrale Gegenpartei aber kein maßgeblicher Einfluss ausgeübt werden kann und der Anzeigepflichtige nach dem geplanten Erwerb oder der geplanten Erhöhung der qualifizierten Beteiligung keine Kontrolle über die zentrale Gegenpartei hat, dann hat die Anzeige folgende Informationen zu beinhalten:
- 1. Eine aussagekräftige Darstellung der allgemeinen strategischen Ziele, die mit dem Erwerb verfolgt werden; anzugeben ist hierbei insbesondere, wie lange die Anteile voraussichtlich gehalten werden und ob in einem absehbaren Zeitraum nach dem Erwerb die Anteilshöhe verändert werden soll;
- 2. eine Darstellung zur beabsichtigten zukünftigen Einflussnahme auf die zentrale Gegenpartei unter Angabe der Gründe hierfür;
- 3. Ausführungen zur Bereitschaft und der wirtschaftlichen Fähigkeit, der zentralen Gegenpartei zukünftig weiteres Kapital, sofern dies notwendig wird, zur Verfügung zu stellen.
Schlagworte
Unternehmensprozess, Vermögenslage, Finanzlage, Unternehmensstruktur, Konzernstruktur, Plangewinnrechnung, Leitungsprozess, Steuerungsprozess, Kapitalanteil
Zuletzt aktualisiert am
02.10.2017
Gesetzesnummer
20008554
Dokumentnummer
NOR40155318
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