§ 9 ZFBO

Alte FassungIn Kraft seit 15.3.1962

§ 9. Meldungen an die Flugsicherungsstelle.

Jeder Zivilflugplatzhalter ist unbeschadet der Bestimmungen des § 4 Abs. 1 verpflichtet, der auf dem Zivilflugplatz befindlichen Flugsicherungsstelle oder Flugsicherungshilfsstelle unverzüglich alle Umstände bekanntzugeben, die für die Sicherheit des Flugbetriebes von Bedeutung sein können und die der Flugsicherungsstelle beziehungsweise Flugsicherungshilfsstelle nicht bereits aus ihrer behördlichen Tätigkeit bekannt sein müssen. Insbesondere sind vorgesehene Empfänge, geplante Vorführungen, beabsichtigte Veranstaltungen, festgestellte Beeinträchtigungen im Sinne des § 6 Abs. 3, sowie sonstige Störungen und durchzuführende Arbeiten auf dem Flugplatzgelände zu melden.

Zuletzt aktualisiert am

27.12.2023

Gesetzesnummer

10011360

Dokumentnummer

NOR12146885

alte Dokumentnummer

N9196250426J

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