§ 9 ZDG

Alte FassungIn Kraft seit 24.12.1986

§ 9

(1) Die Verpflichtung ist zu einer Dienstleistung auszusprechen, die den Fähigkeiten des Zivildienstpflichtigen soweit wie möglich entspricht. Über die körperliche Eignung ist im Zweifelsfall ein Gutachten des Amtsarztes derjenigen Bezirksverwaltungsbehörde einzuholen, in deren Sprengel der Zivildienstpflichtige seinen Wohnsitz, in Ermangelung eines solchen seinen Aufenthalt hat; ist auch ein Aufenthalt im Inland nicht gegeben, so ist ein Gutachten eines Amtsarztes der Stadt Wien einzuholen.

(2) Der Zivildienstpflichtige darf keiner Einrichtung zugewiesen werden, bei der er im Zeitpunkt der Zuweisung tätig ist oder bei der er die Tätigkeit vor weniger als einem Jahr vor der Zuweisung beendet hat.

(3) Vor der Zuweisung ist dem Zivildienstpflichtigen Gelegenheit zu geben, Wünsche hinsichtlich der Einrichtung vorzubringen. Diese Wünsche sind - soweit Erfordernisse des Zivildienstes nicht entgegenstehen - zu berücksichtigen. (BGBl. Nr. 459/1984, Art. II Z 8)

(4) Der Landeshauptmann und die Bezirksverwaltungsbehörden haben bei der Vollziehung der Abs. 1 bis 3 mitzuwirken.

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