Fachrechnen
§ 9.
(1) Die Prüfung hat je eine Aufgabe aus den nachstehenden Bereichen zu umfassen:
- 1. Prozentrechnungen,
- 2. Legierungsberechnungen von Edelmetallen,
- 3. Mischungsberechnungen von anderen einschlägigen Werkstoffen (zB Wachs).
(2) Das Verwenden von Rechenbehelfen, Formeln und Tabellen ist zulässig.
(3) Die Aufgaben sind so zu stellen, daß sie in der Regel in 45 Minuten durchgeführt werden können.
(4) Die Prüfung ist nach 60 Minuten zu beenden.
Zuletzt aktualisiert am
09.07.2018
Gesetzesnummer
10008011
Dokumentnummer
NOR12090958
alte Dokumentnummer
N5199853879L
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)