§ 9 Zahntechniker-Ausbildungsordnung

Alte FassungIn Kraft seit 01.9.1998

Fachrechnen

§ 9.

(1) Die Prüfung hat je eine Aufgabe aus den nachstehenden Bereichen zu umfassen:

  1. 1. Prozentrechnungen,
  2. 2. Legierungsberechnungen von Edelmetallen,
  3. 3. Mischungsberechnungen von anderen einschlägigen Werkstoffen (zB Wachs).

(2) Das Verwenden von Rechenbehelfen, Formeln und Tabellen ist zulässig.

(3) Die Aufgaben sind so zu stellen, daß sie in der Regel in 45 Minuten durchgeführt werden können.

(4) Die Prüfung ist nach 60 Minuten zu beenden.

Zuletzt aktualisiert am

09.07.2018

Gesetzesnummer

10008011

Dokumentnummer

NOR12090958

alte Dokumentnummer

N5199853879L

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