Qualifikationsnachweise – EWR
§ 9
(1) Folgende Qualifikationsnachweise, die einem/einer Staatsangehörigen eines EWR-Vertragsstaats oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft von einem EWR-Vertragsstaat oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft ausgestellt wurden, sind nach den Bestimmungen der Richtlinie 78/686/EWG anzuerkennen:
- 1. Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstige Befähigungsnachweise des/der Zahnarztes/Zahnärztin gemäß Anhang A der Richtlinie 78/686/EWG ;
- 2. Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstige Befähigungsnachweise des/der Zahnarztes/Zahnärztin einschließlich einer Bescheinigung gemäß Artikel 7 Abs. 1 oder 3, Artikel 7a Abs. 1 oder Artikel 7b Abs. 1, 2, 3 oder 4 der Richtlinie 78/686/EWG ;
- 3. Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstige Befähigungsnachweise des/der Zahnarztes/Zahnärztin einschließlich einer Bescheinigung gemäß Artikel 1 der Richtlinie 81/1057/EWG ;
- 4. Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstige Befähigungsnachweise des/der Zahnarztes/Zahnärztin einschließlich einer Bescheinigung gemäß Artikel 23b der Richtlinie 78/686/EWG ;
- 5. Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstige Befähigungsnachweise des/der Arztes/Ärztin einschließlich einer Bescheinigung gemäß Artikel 19, 19a, 19c oder 19d der Richtlinie 78/686/EWG .
(2) Der/Die Bundesminister/Bundesministerin für Gesundheit und Frauen hat durch Verordnung nähere Bestimmungen über die zum Nachweis der fachlichen Qualifikation gemäß Abs. 1 Z 1 bis 5 erforderlichen Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise festzulegen.
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