§ 9.
(1) Ab 1. Juli 1950 gilt ein Zuschlag von 13 Groschen für jede Krone des Jahresmietzinses für 1914 zum Hauptmietzins (§§ 2, 7, 12 des Mietengesetzes) vereinbart,
- a) wenn die Mieträume hinsichtlich der Mietzinsbildung dem Mietengesetz unterliegen,
- b) wenn der Eigentümer in Ansehung dieser Mieträume nach § 7 Abs. 1 Z. 2 lit. a beitragspflichtig ist und
- c) wenn und soweit nicht bereits eine rechtswirksame Vereinbarung nach § 16 Abs. 1 des Mietengesetzes vorliegt.
(2) Für die mit der Einhebung und Entrichtung des Wohnhauswiederaufbaubeitrages verbundene Tätigkeit gebühren dem Hauseigentümer ab 1. Jänner 1952 von dem im Absatz 1 genannten Zuschlag 3 Groschen für jede Krone des Jahresmietzinses für 1914.
(3) Auf den Zuschlag nach Abs. 1 finden die Vorschriften des § 7 Abs. 2 erster und sechster Satz des Mietengesetzes keine Anwendung; das gleiche gilt für den Neuvermietungszuschlag (§ 16 Abs. 1 zweiter Halbsatz des Mietengesetzes), wenn und soweit der Eigentümer in Ansehung des Bestandobjektes nach § 7 Abs. 1 Z 2 lit. a beitragspflichtig ist. Der Zuschlag nach Abs. 1 schließt die Vereinbarung eines Neuvermietungszuschlages aus.
(4) Sofern die Beitragspflicht gemäß § 7 Abs. 1 Z 2 lit. a, cc, gemindert ist, verringert sich der Zuschlag nach Abs. 1 um denselben Betrag.
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 106/1952
Zuletzt aktualisiert am
29.04.2019
Gesetzesnummer
10011255
Dokumentnummer
NOR12145129
alte Dokumentnummer
N9194821384L
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