Übergangs- und In-Kraft-Tretensbestimmungen
§ 9.
(1) Diese Verordnung tritt mit 1. März 2007 in Kraft.
(2) Die Österreichische Ärztekammer hat die Organisation des Basismoduls gemäß § 4 österreichweit so rechtzeitig zu veranlassen, dass die Möglichkeit der Absolvierung durch die in Betracht kommenden Ärzte und Ärztinnen längstens bis zum Ablauf des 31.12.2007 sichergestellt ist.
(3) Bis zum Ablauf des 31.12.2008 ist dem Qualifikationsnachweis gemäß § 3 Abs. 1 Z 1 eine ununterbrochene Berufsausübung auf dem Gebiet der Substitutionsbehandlung in der Dauer von zumindest sechs Monaten gleichzuhalten, sofern deren Ende nicht länger als zwölf Monate zurückliegt. Dies ist der Bezirksverwaltungsbehörde zugleich mit dem Antrag auf Eintragung in die Liste (§ 5) glaubhaft zu machen.
(4) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat Ärzte und Ärztinnen, die auf Grund einer Berufsausübung gemäß Abs. 3 in die Liste eingetragen worden sind, längstens bis zum Ablauf des 31.12.2010 aus der Liste zu streichen, sofern nicht bis dahin die Eintragung auf Grund des Qualifikationsnachweises über die Absolvierung des Basismoduls gemäß § 3 Abs. 1 Z 1 oder 1a Z 1 erfolgt ist und nicht Abs. 5 anzuwenden ist.
(5) Ärzte und Ärztinnen, die eine Berufsausübung (Abs. 3) in der Dauer von mehr als 24 Monaten glaubhaft gemacht haben, sind längstens bis zum Ablauf des 31.12.2010 aus der Liste zu streichen, sofern nicht bis dahin die Eintragung auf Grund des Qualifikationsnachweises über die Absolvierung des Basismoduls gemäß § 3 Abs. 1 Z 1 oder 1a Z 1 erfolgt ist. § 3 Abs. 1 Z 1 gilt mit der Maßgabe, dass das Basismodul (Indikationstellung und Einstellung) verkürzt ist und insgesamt zumindest 18 Einheiten umfasst.
(6) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat Ärzte und Ärztinnen, die eine Berufsausübung gemäß Abs. 3 oder 5 glaubhaft gemacht haben, in die Liste vorläufig einzutragen. Anträge auf vorläufige Eintragung können bereits vor dem In-Kraft-Treten dieser Verordnung gestellt werden. Entscheidungen über solche Anträge dürfen jedoch frühestens mit In-Kraft-Treten der Verordnung erlassen werden.
(7) Für die Dauer der vorläufigen Eintragung in die Liste gemäß Abs. 4 oder 5 ist der Arzt oder die Ärztin zur Absolvierung der regelmäßigen vertiefenden Weiterbildung nicht verpflichtet. § 3 Abs. 1 Z 2 oder Abs. 1a Z 2 gilt erst ab dem Zeitpunkt der Eintragung in die Liste auf Grund des Nachweises der erfolgreichen Absolvierung des Basismoduls „Indikationstellung und Einstellung (§ 3 Abs. 1 Z 1) oder des verkürzten Basismoduls (Abs. 5 zweiter Satz) oder des Basismoduls „Weiterbehandlung“ (§ 3 Abs. 1a Z 1).“
(8) Die Österreichische Ärztekammer hat die Organisation der Weiterbildung für die eingeschränkte Qualifikation zur Weiterbehandlung von bereits auf ein Substitutionsmittel eingestellten Patienten österreichweit unverzüglich zu veranlassen; das Basismodul für die Weiterbehandlung ist so rechtzeitig zu veranlassen, dass die Möglichkeit der Absolvierung durch die in Betracht kommenden Ärzte und Ärztinnen längstens bis zum Ablauf des 31.3.2010 sichergestellt ist.
(9) Bis zum Ablauf des 31.12.2010 ist der amtsärztlichen Weiterbildung gemäß § 1 Abs. 3 eine ununterbrochene amtsärztliche Tätigkeit im Bereich der Kontrolle der Substitutionsbehandlung in der Dauer von zumindest sechs Monaten gleichzuhalten, sofern deren Ende nicht länger als zwölf Monate zurückliegt.
Schlagworte
Übergangsbestimmung
Zuletzt aktualisiert am
19.05.2020
Gesetzesnummer
20005137
Dokumentnummer
NOR40114126
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