§ 9 Wiedereinstellungsgesetz 1950

Alte FassungIn Kraft seit 24.9.1950

Auskunftspflicht.

§ 9.

Die Betriebsinhaber sind verpflichtet, den Wiedereinstellungsausschüssen sowie den für die Handhabung dieses Bundesgesetzes zuständigen Behörden und deren Organen alle zur Durchführung dieses Bundesgesetzes erforderlichen Auskünfte zu erteilen.

Zuletzt aktualisiert am

04.10.2018

Gesetzesnummer

10008127

Dokumentnummer

NOR40003406

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)