§ 9 WG 2001

Alte FassungIn Kraft seit 01.9.2009

2. Hauptstück

Ergänzung und Wehrdienst

1. Abschnitt

Allgemeine Bestimmungen Aufnahmebedingungen

§ 9.

(1) In das Bundesheer dürfen nur österreichische Staatsbürger einberufen werden, die das 18. Lebensjahr vollendet haben und die notwendige körperliche und geistige Eignung für eine im Bundesheer in Betracht kommende Verwendung besitzen.

(2) Personen, die das 17. Lebensjahr vollendet haben, und im Übrigen die Aufnahmebedingungen nach Abs. 1 erfüllen, können auf Grund freiwilliger Meldung vorzeitig Präsenz- oder Ausbildungsdienst leisten.

Schlagworte

Präsenzdienst

Zuletzt aktualisiert am

28.10.2019

Gesetzesnummer

20001612

Dokumentnummer

NOR40109836

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