§ 9 WG

Alte FassungIn Kraft seit 20.6.1990

Verleihung von Kommandostellen

§ 9.

Zu bestellen sind:

  1. 1. die Bataillonskommandanten, die diesen gleichgestellten Kommandanten sowie alle höhergestellten Kommandanten vom Bundesminister für Landesverteidigung,
  2. 2. die Einheitskommandanten, die diesen Gleichgestellten sowie die Kommandanten von Teileinheiten und die diesen Gleichgestellten vom zuständigen Bataillonskommandanten oder von dem diesem Gleichgestellten.

Zuletzt aktualisiert am

22.06.2023

Gesetzesnummer

10005724

Dokumentnummer

NOR12062734

alte Dokumentnummer

N4199012328J

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