Verleihung von Kommandostellen
§ 9.
Zu bestellen sind:
- 1. die Bataillonskommandanten, die diesen gleichgestellten Kommandanten sowie alle höhergestellten Kommandanten vom Bundesminister für Landesverteidigung,
- 2. die Einheitskommandanten, die diesen Gleichgestellten sowie die Kommandanten von Teileinheiten und die diesen Gleichgestellten vom zuständigen Bataillonskommandanten oder von dem diesem Gleichgestellten.
Zuletzt aktualisiert am
22.06.2023
Gesetzesnummer
10005724
Dokumentnummer
NOR12062734
alte Dokumentnummer
N4199012328J
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