Kosten und Leistungen
§ 9.
(1) Dem Kaufpreis nach § 3 sind - soweit darin nicht bereits enthalten - hinzuzurechnen:
- 1. folgende Veräußerungskosten:
- a) Provisionen und Maklerlöhne, ausgenommen Einkaufsprovisionen,
- b) Kosten für Umschließungen, ausgenommen solche, die nach ihrer tarifmäßigen Beschaffenheit getrennt von der Ware zu verzollen sind,
- c) Verpackungskosten, und zwar sowohl Material- als auch Arbeitskosten;
- 2. folgende Lieferungskosten, soweit sie bis zum Übertritt über die Zollgrenze entstanden sind:
- a) Kosten der Beförderung und damit zusammenhängende Kosten,
- b) Lade-, Umlade- und Entladekosten,
- c) Versicherungskosten;
- 3. der entsprechend aufgeteilte Wert folgender Gegenstände und Leistungen, die unmittelbar oder mittelbar vom Käufer unentgeltlich oder zu ermäßigten Preisen oder Entgelten für die Verwendung im Zusammenhang mit der Herstellung und dem Verkauf der zu bewertenden Waren geliefert oder erbracht wurden:
- a) die in den zu bewertenden Waren enthaltenen Materialien, Bestandteile, Teile und dergleichen,
- b) die bei der Herstellung der zu bewertenden Waren verwendeten Werkzeuge, Matrizen, Gußformen und dergleichen,
- c) die bei der Herstellung der zu bewertenden Waren verbrauchten Materialien,
- d) die für die Herstellung der zu bewertenden Waren notwendigen Techniken, Entwicklungen, Entwürfe, Pläne und Skizzen, die außerhalb des Zollgebietes erarbeitet wurden;
- 4. Lizenzgebühren, die der Käufer entweder unmittelbar oder mittelbar nach den Bedingungen des Kaufgeschäftes für die zu bewertenden Waren zu zahlen hat. Hiezu gehören nicht Zahlungen des Käufers für das Recht auf Vervielfältigung der Waren im Zollgebiet;
- 5. der Wert jeglicher Erlöse aus späteren Weiterverkäufen, sonstigen Überlassungen oder Verwendungen der zu bewertenden Waren, die unmittelbar oder mittelbar dem Verkäufer zugute kommen.
(2) Gemeinsame Kosten verschieden zu tarifierender Waren einer Sendung sind nach dem Wert der einzelnen Waren aufzuteilen. Dasselbe gilt für Kosten gemeinsamer Umschließungen, in denen verschieden zu tarifierende Waren eingeführt werden, soweit diese Umschließungen nicht nach ihrer tarifmäßigen Beschaffenheit getrennt von der Ware zu verzollen sind.
Schlagworte
Materialkosten, Ladekosten, Umladekosten
Zuletzt aktualisiert am
04.06.2024
Gesetzesnummer
10004314
Dokumentnummer
NOR12047328
alte Dokumentnummer
N3198018631R
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