§ 9 Werksgenossenschaftsverordnung

Alte FassungIn Kraft seit 13.7.1948

Eintragung.

§ 9.

(1) Der Vorstand hat die Genossenschaft zur Eintragung im Werksgenossenschaftsregister beim Bundesministerium für Vermögenssicherung und Wirtschaftsplanung schriftlich anzumelden.

(2) Der Anmeldung sind beizuschließen:

  1. a) die vom Vorstand und Aufsichtsrat unterfertigte Satzung,
  2. b) die Niederschrift über die gründende Hauptversammlung,
  3. c) die Zeichnungen der Unterschriften der ersten Vorstandsmitglieder in öffentlich beglaubigter Form.

(3) Das Bundesministerium für Vermögenssicherung und Wirtschaftsplanung hat zu prüfen, ob die Genossenschaft ordnungsgemäß errichtet und angemeldet ist; ist dies nicht der Fall, hat es den Antrag auf Eintragung abzuweisen.

Statt: Bundesministerium für Vermögenssicherung und Wirtschaftsplanung jetzt: Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten.

Zuletzt aktualisiert am

05.09.2018

Gesetzesnummer

10001893

Dokumentnummer

NOR12025091

alte Dokumentnummer

N2194812690R

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