Eintragung.
§ 9.
(1) Der Vorstand hat die Genossenschaft zur Eintragung im Werksgenossenschaftsregister beim Bundesministerium für Vermögenssicherung und Wirtschaftsplanung schriftlich anzumelden.
(2) Der Anmeldung sind beizuschließen:
- a) die vom Vorstand und Aufsichtsrat unterfertigte Satzung,
- b) die Niederschrift über die gründende Hauptversammlung,
- c) die Zeichnungen der Unterschriften der ersten Vorstandsmitglieder in öffentlich beglaubigter Form.
(3) Das Bundesministerium für Vermögenssicherung und Wirtschaftsplanung hat zu prüfen, ob die Genossenschaft ordnungsgemäß errichtet und angemeldet ist; ist dies nicht der Fall, hat es den Antrag auf Eintragung abzuweisen.
Statt: Bundesministerium für Vermögenssicherung und Wirtschaftsplanung jetzt: Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten.
Zuletzt aktualisiert am
05.09.2018
Gesetzesnummer
10001893
Dokumentnummer
NOR12025091
alte Dokumentnummer
N2194812690R
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