§ 9 Wasserbuchverordnung

Alte FassungIn Kraft seit 01.11.1948

§ 9.

In das Gewässerblatt sind außer den Bundes-, Landes- und Bezirksgrenzen und den Grenzen der Orts- und Katastralgemeinden die bestehenden Wasserbenutzungsrechte (Anlagen) mit den zugehörigen Postzahlen einzuzeichnen. Gegebenenfalls sind hier auch die an Grenzgewässern von Behörden eines Nachbarstaates verliehenen Wasserbenutzungsrechte, soweit sie bekannt sind, ersichtlich zu machen.

Schlagworte

Bundesgrenze, Landesgrenze, Ortsgemeinde

Zuletzt aktualisiert am

15.02.2019

Gesetzesnummer

10010252

Dokumentnummer

NOR12129844

alte Dokumentnummer

N8194839236L

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