§ 9.
In das Gewässerblatt sind außer den Bundes-, Landes- und Bezirksgrenzen und den Grenzen der Orts- und Katastralgemeinden die bestehenden Wasserbenutzungsrechte (Anlagen) mit den zugehörigen Postzahlen einzuzeichnen. Gegebenenfalls sind hier auch die an Grenzgewässern von Behörden eines Nachbarstaates verliehenen Wasserbenutzungsrechte, soweit sie bekannt sind, ersichtlich zu machen.
Schlagworte
Bundesgrenze, Landesgrenze, Ortsgemeinde
Zuletzt aktualisiert am
15.02.2019
Gesetzesnummer
10010252
Dokumentnummer
NOR12129844
alte Dokumentnummer
N8194839236L
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