§ 9 WA-Durchführungsgesetz

Alte FassungIn Kraft seit 18.4.1996

Auskunftspflichten

§ 9.

(1) Wer Exemplare des Anhanges I des Übereinkommens und des Anhanges C Teil 1 der Verordnung (EWG) Nr. 3626/82 besitzt oder die tatsächliche Gewalt darüber ausübt, muß auf Verlangen der Vollzugsbehörde, der wissenschaftlichen Behörde, der Zollverwaltung, der Veterinärverwaltung, der Pflanzenschutzbehörde und von diesen bestellten Sachverständigen nachweisen, daß er sie vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes rechtmäßig eingeführt hat oder es sich um in Gefangenschaft gezüchtete oder künstlich vermehrte Exemplare handelt oder es sich um Exemplare handelt, die für unter wissenschaftlicher Aufsicht stehende Forschungs-, Lehr- oder Zuchtzwecke, die nachweislich der Erhaltung der Art dienen, bestimmt sind. Für alle übrigen von der Verordnung (EWG) Nr. 3626/82 oder dem Übereinkommen erfaßten Exemplare genügt Glaubhaftmachung.

(2) Der Veräußerer hat den Käufer von den in Abs. 1 genannten Voraussetzungen zu informieren.

Schlagworte

Forschungszweck, Lehrzweck

Zuletzt aktualisiert am

19.04.2021

Gesetzesnummer

10010976

Dokumentnummer

NOR12139475

alte Dokumentnummer

N8199654574J

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