Auskunftspflichten
§ 9.
(1) Wer Exemplare des Anhanges I des Übereinkommens und des Anhanges C Teil 1 der Verordnung (EWG) Nr. 3626/82 besitzt oder die tatsächliche Gewalt darüber ausübt, muß auf Verlangen der Vollzugsbehörde, der wissenschaftlichen Behörde, der Zollverwaltung, der Veterinärverwaltung, der Pflanzenschutzbehörde und von diesen bestellten Sachverständigen nachweisen, daß er sie vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes rechtmäßig eingeführt hat oder es sich um in Gefangenschaft gezüchtete oder künstlich vermehrte Exemplare handelt oder es sich um Exemplare handelt, die für unter wissenschaftlicher Aufsicht stehende Forschungs-, Lehr- oder Zuchtzwecke, die nachweislich der Erhaltung der Art dienen, bestimmt sind. Für alle übrigen von der Verordnung (EWG) Nr. 3626/82 oder dem Übereinkommen erfaßten Exemplare genügt Glaubhaftmachung.
(2) Der Veräußerer hat den Käufer von den in Abs. 1 genannten Voraussetzungen zu informieren.
Schlagworte
Forschungszweck, Lehrzweck
Zuletzt aktualisiert am
19.04.2021
Gesetzesnummer
10010976
Dokumentnummer
NOR12139475
alte Dokumentnummer
N8199654574J
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