Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 532/1993
§ 9.
(1) Die Kreditinstitute haben die bei ihnen bestehenden Sperrguthaben mit Wirksamkeitsbeginn dieses Bundesgesetzes zur Gänze abzubuchen und dem Bundesschatz auf einem Sonderkonto gutzuschreiben.
(2) Personen, die geltend machen, daß sie als Beauftragte oder Treuhänder Geldbeträge verwalten, die auf ihren Sperrkonten gutgeschrieben sind, können dies binnen einem Monat nach Wirksamkeitsbeginn dieses Bundesgesetzes der zuständigen Finanzlandesdirektion nachweisen. Erachtet die Finanzlandesdirektion diesen Nachweis als erbracht, so spricht sie aus, daß der betreffende Teil des Sperrguthabens als Sperrguthaben jener Person zu gelten hat, deren Beauftragter oder Treuhänder der Kontoinhaber ist. Durch die Entscheidung der Finanzlandesdirektion wird das Rechtsverhältnis zwischen den beteiligten Personen nicht berührt.
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 532/1993
Zuletzt aktualisiert am
19.03.2025
Gesetzesnummer
10003810
Dokumentnummer
NOR12042060
alte Dokumentnummer
N3194724481L
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