§ 9 VwGH-Grundausbildungsverordnung

Alte FassungIn Kraft seit 01.4.2004

Anerkennung externer Prüfungen

§ 9

(1) Die Aufnahme von Ausbildungsformen in den Ausbildungsplan, die von anderen Bundesdienststellen oder Einrichtungen außerhalb des Bundes durchgeführt werden (§ 3 Abs. 3 Z 1), darf nur bei Gleichwertigkeit und Zweckmäßigkeit dieser Ausbildungsform bzw. Maßnahme im Sinne des § 30 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 erfolgen.

(2) Die Anerkennung extern abgelegter Prüfungen hat durch den Vorsitzenden des Prüfungssenates zu erfolgen und ist im Zeugnis unter Anführung des Bewertungskalküls festzuhalten.

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