§ 9 Vulkanisierung-Ausbildungsordnung

Alte FassungIn Kraft seit 18.9.1999

Fachrechnen

§ 9

(1) Die Prüfung hat je eine Aufgabe aus sämtlichen nachstehenden Bereichen zu umfassen:

  1. 1. Längenberechnung,
  2. 2. Flächenberechnung,
  3. 3. Körperberechnung,
  4. 4. Masseberechnung,
  5. 5. Geschwindigkeitsberechnung.

(2) Die Verwendung von Rechenbehelfen, Formeln und Tabellen ist zulässig.

(3) Die Aufgaben sind so zu stellen, daß sie in der Regel in 60 Minuten durchgeführt werden können.

(4) Die Prüfung ist nach 80 Minuten zu beenden.

Zuletzt aktualisiert am

17.05.2017

Gesetzesnummer

20000067

Dokumentnummer

NOR40000675

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