§ 9 VSPBG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1991

§ 9.

Die Vereine können mit ehrenamtlich tätigen Personen (§ 3 Abs. 1 zweiter Satz) vereinbaren, daß sie ihnen Entschädigung sowie Ersatz der Barauslagen und Reisekosten leisten; § 12 Abs. 4 und 5 Bewährungshilfegesetz ist sinngemäß anzuwenden.

Zuletzt aktualisiert am

02.07.2018

Gesetzesnummer

10002937

Dokumentnummer

NOR12035234

alte Dokumentnummer

N2199011322J

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