§ 9.
Die Vereine können mit ehrenamtlich tätigen Personen (§ 3 Abs. 1 zweiter Satz) vereinbaren, daß sie ihnen Entschädigung sowie Ersatz der Barauslagen und Reisekosten leisten; § 12 Abs. 4 und 5 Bewährungshilfegesetz ist sinngemäß anzuwenden.
Zuletzt aktualisiert am
02.07.2018
Gesetzesnummer
10002937
Dokumentnummer
NOR12035234
alte Dokumentnummer
N2199011322J
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