Beilagen zum Voranschlag
§ 9
(1) Dem Voranschlag sind voranzustellen:
- 1. eine Gesamtübersicht über die veranschlagten Einnahmen und Ausgaben. Sie hat, getrennt nach ordentlichen und außerordentlichen Einnahmen und Ausgaben, die Gruppensummen 0 - 9 zu enthalten;
- 2. bei Gemeinden ein Voranschlagsquerschnitt mit einer Gliederung der ordentlichen und außerordentlichen Einnahmen und Ausgaben gemäß Anlage 5b in die laufende Gebarung, die Vermögensgebarung ohne Finanztransaktionen, die Finanztransaktionen und die Abwicklung von Überschüssen bzw. Abgängen aus Vorjahren. Den Ländern bleibt eine Regelung vorbehalten (Anlage 5a).
(2) Dem Voranschlag sind beizugeben:
- 1. ein Nachweis
- a) über die Leistungen für Personal, getrennt nach Ausgaben für die Beamten, Vertrags- und sonstigen Bediensteten sowie
- b) über die Pensionen und sonstigen Ruhebezüge einschließlich der dem Voranschlag zugrundegelegten Anzahl der Ruhe- und Versorgungsgenußempfänger;
- 2. ein Nachweis über die veranschlagten Finanzzuweisungen, Zuschüsse oder Beiträge von und an Gebietskörperschaften;
- 3. ein Nachweis über Zuführungen an und Entnahmen aus Rücklagen;
- 4. a) ein Nachweis über den voraussichtlichen Schuldenstand am Schluß des dem Voranschlagsjahr vorangegangenen Finanzjahres, der gemäß Anlage 6 aufzugliedern ist;
- b) ein Nachweis über den Schuldendienst im Voranschlagsjahr mit folgenden Angaben: Tilgung, Zinsen, Schuldendienst insgesamt, Schuldendienstersätze, Nettoaufwand;
- 5. ein Nachweis über die gemäß § 2 Abs. 2 veranschlagten Vergütungen. Dieser Nachweis hat bei den Gemeinden zumindest die Einnahmen oder die Ausgaben zu umfassen;
- 6. der Dienstpostenplan. Er hat die im Voranschlagsjahr erforderlichen Dienstposten der Beamten, der Vertragsbediensteten und der ständigen sonstigen Bediensteten auszuweisen. Dabei ist eine Gliederung der Dienstposten nach landesspezifischen Gliederungsmerkmalen vorzunehmen;
- 7. die Untervoranschläge (§ 3 Abs. 2) und die Wirtschaftspläne (§ 3 Abs. 3).
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