§ 9 Vorbereitung und Durchführung abschließender Prüfungen für das Schuljahr 2019/20

Alte FassungIn Kraft seit 22.4.2020

Mündliche Prüfung und Präsentation und Diskussion abschließender Arbeiten auf Antrag

§ 9.

Schülerinnen und Schüler können bis zum Beginn der schriftlichen Klausurprüfung einen Antrag auf eine mündliche Prüfung in jenen Prüfungsgebieten, die sie für die mündlichen Prüfungen gewählt haben, oder auf Präsentation und Diskussion der, ansonsten mit Nicht genügend zu beurteilenden, abschließenden Arbeit stellen.

Zuletzt aktualisiert am

30.10.2020

Gesetzesnummer

20011135

Dokumentnummer

NOR40222806

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