Mündliche Prüfung und Präsentation und Diskussion abschließender Arbeiten auf Antrag
§ 9.
Schülerinnen und Schüler können bis zum Beginn der schriftlichen Klausurprüfung einen Antrag auf eine mündliche Prüfung in jenen Prüfungsgebieten, die sie für die mündlichen Prüfungen gewählt haben, oder auf Präsentation und Diskussion der, ansonsten mit Nicht genügend zu beurteilenden, abschließenden Arbeit stellen.
Zuletzt aktualisiert am
30.10.2020
Gesetzesnummer
20011135
Dokumentnummer
NOR40222806
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