§ 9 VolkszaehlG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2002

§ 9

§ 9. Wer einer Verpflichtung nach diesem Bundesgesetze nicht nachkommt, insbesondere wissentlich unwahre oder unvollständige Angaben macht, sonst durch Handlungen oder Unterlassungen die Richtigkeit oder Vollständigkeit der Zählung sowie ihre Durchführung überhaupt gefährdet oder die Amtsverschwiegenheit (§ 4 Abs. 1) verletzt, begeht, wenn darin keine von den Gerichten zu bestrafende Handlung gelegen ist, eine Verwaltungsübertretung und wird von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 2 180 Euro oder mit einer Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen bestraft. Beide Strafen können auch nebeneinander verhängt werden.

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