§ 9 VOG

Alte FassungIn Kraft seit 01.9.1972

Ansuchen um Hilfeleistungen und ihre Erledigung

§ 9.

(1) Ansuchen um Hilfeleistungen sind von dem Landesinvalidenamt entgegenzunehmen, in dessen Sprengel der Leistungswerber seinen Wohnsitz hat; ist kein solcher begründet, so ist der Aufenthaltsort maßgebend. Hat der Leistungswerber seinen Wohnsitz im Ausland, hat das Landesinvalidenamt für Wien, Niederösterreich und Burgenland das Ansuchen entgegenzunehmen.

(2) Über Ansuchen um Gewährung von Hilfeleistungen nach § 2 befindet der Bundesminister für soziale Verwaltung. Die Feststellung des Sachverhaltes und die Durchführung obliegen dem örtlich zuständigen Landesinvalidenamt nach den Weisungen des Bundesministers für soziale Verwaltung.

(3) Das Landesinvalidenamt hat festzustellen, ob wegen des dem Ansuchen zugrunde liegenden Sachverhaltes ein gerichtliches Strafverfahren eingeleitet worden ist und, gegebenenfalls, in welcher Lage sich dieses Verfahren befindet. Die Strafgerichte erster Instanz und die Staatsanwälte haben eine entsprechende Anfrage des Landesinvalidenamtes unverzüglich zu beantworten. Hat der Staatsanwalt die Anzeige zurückgelegt oder ist er von der Verfolgung oder der Anklage zurückgetreten, so hat er die Gründe hiefür mitzuteilen. Ferner haben die Finanzämter, Sicherheitsbehörden und Sozialversicherungsträger auf Verlangen über die im Rahmen ihres Wirkungsbereiches festgestellten Tatsachen Auskunft zu geben. Die Auskunftspflicht erstreckt sich jedoch nicht auf Tatsachen, die aus finanzbehördlichen Bescheiden des Leistungswerbers ersichtlich sind.

(4) Soweit die Feststellung des Sachverhaltes von Fragen abhängt, die in das Gebiet ärztlichen Fachwissens fallen, sind die laut Verzeichnis der Landesinvalidenämter bestellten ärztlichen Sachverständigen zu befragen. Andere als die laut Verzeichnis der Landesinvalidenämter bestellten Sachverständigen dürfen nur dann beigezogen werden, wenn Gefahr im Verzug ist, die erforderliche Untersuchung des Beschädigten nicht oder nur mit Erschwernissen möglich wäre oder für ein Fach keine Sachverständigen bestellt sind. Für die Entlohnung für Zeitversäumnis und Mühewaltung der ärztlichen Sachverständigen gilt der § 91 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957.

Zuletzt aktualisiert am

24.04.2025

Gesetzesnummer

10008273

Dokumentnummer

NOR12096403

alte Dokumentnummer

N6197216584J

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