§ 9 VO-Vergällung

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1995

Prüfung des vergällten Alkohols

§ 9.

Nach Zusetzen des Vergällungsmittels ist der Alkohol gründlich zu durchmischen. Aus dem oberen und unteren Bereich, bei größeren Behältern auch aus der Mitte, sind zum Nachweis der gleichmäßigen Vergällung Proben zu ziehen. Die ausreichende Durchmischung kann während der Durchführung der Vergällung durch Ermittlung der Volumenkonzentration in regelmäßigen Zeitabständen und durch Geruchskontrollen der entnommenen Proben geprüft werden.

Zuletzt aktualisiert am

21.12.2020

Gesetzesnummer

10004943

Dokumentnummer

NOR12054342

alte Dokumentnummer

N3199545185J

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)