§ 9 VNEP-V

Zukünftige FassungIn Kraft seit 01.1.2027

Bestand an Elektrizitätsspeicheranlagen

§ 9.

(1) Für die im Netzgebiet angeschlossenen Elektrizitätsspeicheranlagen ist die historische Entwicklung der Anzahl auf jährlicher Basis, differenziert nach Speichertechnologie und Speicherkapazität tabellarisch und graphisch darzustellen. Systemdienliche Elektrizitätsspeicheranlagen sind dabei gesondert darzustellen.

(2) Die Differenzierung nach Technologie hat nach den folgenden Kategorien zu erfolgen: Pumpspeicherkraftwerk, elektrochemischer Speicher und sonstige Technologien.

(3) Für die Speicherkapazität sind folgende Schwellenwerte heranzuziehen:< 10 kWh, < 250 kWh, < 5 MWh, ≥ 5 MWh.

(4) Für gemäß § 127 Abs. 3 ElWG und § 130 Abs. 5 ElWG als „systemdienlich“ klassifizierte Elektrizitätsspeicheranlagen ist anzugeben:

  1. 1. Anzahl und Summen der Engpassleistungen
  1. a) differenziert nach Technologien gemäß Abs. 2 und
  2. b) differenziert nach Projektstatus: „in Netzzugangsvertrag abgeschlossen“, „in Bau“ und „in Betrieb“
  1. 2. und spezielle vertragliche Vereinbarungen, insbesondere hinsichtlich Leistungsvorgaben durch den Netzbetreiber und temporärer Einschränkungen bezüglich zulässiger Betriebsbereiche.

Zuletzt aktualisiert am

29.06.2026

Gesetzesnummer

20013205

Dokumentnummer

NOR40278784

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