§ 9 VMV

Alte FassungIn Kraft seit 02.5.2005

Art und Form der Meldung

§ 9.

(1) Für die Meldung gemäß § 48d Abs. 4 BörseG ist von natürlichen Personen das inAnlage 1 und von juristischen Personen, treuhänderisch tätigen Einrichtungen und Personengesellschaften das in Anlage 2 angeführte Formblatt zu verwenden. Diese Meldung ist an die Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA), Abteilung Markt- und Börseaufsicht, zu übermitteln.

(2) Hat die FMA auf ihren Internet-Seiten ein für die Übermittlung von Meldungen gemäß § 48d Abs. 4 BörseG ausdrücklich bestimmtes System für die elektronische Datenfernübertragung eingerichtet, kann die Meldung auch über dieses System erfolgen. Wird eine Meldung über eine solche Verbindung vorgenommen, entfällt die Pflicht nach Abs. 1.

Schlagworte

Marktaufsicht

Zuletzt aktualisiert am

08.08.2017

Gesetzesnummer

20004025

Dokumentnummer

NOR40063702

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