§ 9 Vieh-Meldeverordnung 2018

Alte FassungIn Kraft seit 01.2.2019

Meldepflichten für Schweine und Schweinefleisch

§ 9.

(1) Schlachthöfe haben für das vermarktete Fleisch folgender Kategorien die Mengen und Preise zu melden:

  1. 1. Schweinehälften der Handelsklassen S, E, U, R, O, P im Sinne der Schlachtkörper-Klassifizierungs-Verordnung 2018, insgesamt und nach diesen Handelsklassen getrennt und
  2. 2. Hälften von Zuchtsauen.

(2) Vermittler haben für die vermarkteten Ferkel die Mengen und Preise zu melden.

(3) Die Mengen sind in Stück und in Kilogramm (Gesamtgewicht und Durchschnittsgewicht) festzustellen.

(4) Als Preise sind die Einkaufspreise ohne Umsatzsteuer (gewogene Durchschnittspreise) gemäß Art. 14 Abs. 1 der delegierten Verordnung (EU) 2017/1182 , bezogen auf 1 kg, festzustellen.

(5) Im Fall der Entfernung des Gehirns und des Rückenmarks sowie beim Ausschnitt von Augen und Ohren sind von der AMA zum festgestellten Schlachtgewicht des jeweiligen Tieres gemäß Art. 5 Abs. 1 zweiter Unterabsatz der Durchführungsverordnung (EU) 2017/1184 für

  1. 1. das Gehirn 150 Gramm bei Sauen und Altschneider sowie 100 Gramm bei Mastebern, weiblichen und kastrierten männlichen Mastschweinen,
  2. 2. das Rückenmark 56 Gramm bei allen Schweineschlachtkörpern,
  3. 3. die Ausschnitte von Augen 50 Gramm bei allen Schweineschlachtkörpern,
  4. 4. die Ausschnitte von Ohren bei Sauen und Altschneidern 250 Gramm sowie 200 Gramm bei Mastebern, weiblichen und kastrierten männlichen Mastschweinen

Zuletzt aktualisiert am

13.07.2021

Gesetzesnummer

20010562

Dokumentnummer

NOR40212471

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