§ 9 Vieh-Meldeverordnung 2014

Alte FassungIn Kraft seit 15.10.2014

Meldepflichten für Schweine und Schweinefleisch

§ 9.

(1) Schlachthöfe und Vermittler haben für das vermarktete Fleisch folgender Kategorien die Mengen und Preise zu melden:

  1. 1. Schweinehälften der Handelsklassen S, E, U, R, O, P im Sinne der Schlachtkörper-Klassifizierungs-Verordnung, BGBl. II Nr. 71/2011, insgesamt, und nach diesen Handelsklassen getrennt und
  2. 2. Hälften von Zuchtsauen.

(2) Nutzviehmärkte und Vermittler haben für die vermarkteten Ferkel die Mengen und Preise zu melden.

(3) Die Mengen sind in Stück und in Kilogramm (Gesamtgewicht und Durchschnittsgewicht) festzustellen.

(4) Als Preise sind die Einkaufspreise ohne Umsatzsteuer (gewogene Durchschnittspreise), bezogen auf 1 kg, festzustellen.

Zuletzt aktualisiert am

31.01.2019

Gesetzesnummer

20008953

Dokumentnummer

NOR40165006

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