Meldepflichten für Schweine und Schweinefleisch
§ 9.
(1) Schlachthöfe und Vermittler haben für das vermarktete Fleisch folgender Kategorien die Mengen und Preise zu melden:
- 1. Schweinehälften der Handelsklassen S, E, U, R, O, P im Sinne der Schlachtkörper-Klassifizierungs-Verordnung, BGBl. II Nr. 71/2011, insgesamt, und nach diesen Handelsklassen getrennt und
- 2. Hälften von Zuchtsauen.
(2) Nutzviehmärkte und Vermittler haben für die vermarkteten Ferkel die Mengen und Preise zu melden.
(3) Die Mengen sind in Stück und in Kilogramm (Gesamtgewicht und Durchschnittsgewicht) festzustellen.
(4) Als Preise sind die Einkaufspreise ohne Umsatzsteuer (gewogene Durchschnittspreise), bezogen auf 1 kg, festzustellen.
Zuletzt aktualisiert am
31.01.2019
Gesetzesnummer
20008953
Dokumentnummer
NOR40165006
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