§ 9 VEVO 2008

Alte FassungIn Kraft seit 01.12.2008

2. Abschnitt

Allgemeine Ein- und Durchfuhrbestimmungen Bescheinigungen

§ 9.

(1) Bescheinigungen sind von der zuständigen Behörde des Ursprungsstaates ausgestellte Zeugnisse, in denen die nach dieser Verordnung zu beurkundenden Umstände bescheinigt werden (Tiergesundheitsbescheinigung, Genusstauglichkeitsbescheinigung und sonstige Zeugnisse).

(2) Bescheinigungen müssen der Behörde oder bei der grenztierärztlichen Abfertigung im Original oder in beglaubigter Kopie vorgelegt werden und in deutscher Sprache ausgestellt oder mit einer amtlich beglaubigten deutschen Übersetzung versehen sein. Wenn im Gemeinschaftsrecht festgelegt, müssen Bescheinigungen für Sendungen, die für einen anderen Mitgliedstaat bestimmt sind, zusätzlich in einer Amtssprache dieses Mitgliedstaates ausgestellt sein.

(3) Wenn im Gemeinschaftsrecht erlaubt, können Bescheinigungen in einer anderen Sprache der Gemeinschaft anerkannt werden, sofern eine Überprüfung der Einhaltung der Bestimmungen möglich ist; ein Rechtsanspruch auf diese Anerkennung besteht nicht.

(4) Falls nichts anderes behördlich verfügt wurde, ist die Gültigkeit der Bescheinigungen für lebende Tiere mit zehn Tagen, gerechnet vom Ausstellungstag an, begrenzt. Erfolgt der Transport auf einem Schiff, so verlängert sich die Gültigkeit um die Dauer des Schiffstransportes.

(5) Bescheinigungen müssen entweder aus einem einzelnen Blatt oder aus einem einzelnen Bogen bestehen oder die einzelnen Blätter müssen dokumentenecht miteinander verbunden sein. Sie müssen mit einem Stempelabdruck und einer Unterschrift des Bescheinigungsbefugten versehen sein, die sich farblich vom Textvordruck abheben.

(6) Bescheinigungen müssen so ausgestellt sein, dass sie den Regeln und Grundsätzen der Richtlinie 96/93/EG des Rates entsprechen. Soweit Bescheinigungen, Muster oder Vordrucke bestehen und diese Alternativen vorsehen, muss jeweils das Vorliegen mindestens einer der Alternativen bescheinigt sein. Weglassen von Teilen oder Absätzen der EG-Bescheinigungsmuster ist bei der Ausstellung der Bescheinigung nicht zulässig, ausgenommen dies ist in den gemeinschaftsrechtlichen Rechtsakten ausdrücklich vorgesehen; nicht ausgefüllte Felder sind zu streichen, weitere Streichungen in den Bescheinigungen sind nur zulässig, wenn diese Streichungen im Bescheinigungsmuster vorgesehen sind.

(7) Betrifft die Beförderung mehrere Bestimmungsorte, so müssen die Sendungen in so viele Einheiten aufgeteilt werden, wie es Bestimmungsorte gibt. Jede Einheit muss mit einer eigenen Originalbescheinigung versehen sein.

(8) Bescheinigungen sind, unbeschadet anderer rechtlicher Bestimmungen, vom darin ausgewiesenen Empfänger der Sendung mindestens bis zum Ablauf des folgenden Kalenderjahres aufzubewahren.

(9) Ist auf Grund gemeinschaftsrechtlicher Bestimmungen die Erfüllung zusätzlicher Garantien beim innergemeinschaftlichen Verbringen in das Gebiet eines Mitgliedstaates vorgeschrieben, so muss auch bei Einfuhren aus Drittstaaten in diesen Bestimmungsmitgliedstaat die Bescheinigung nach Abs. 1 um eine Erklärung eines Bescheinigungsbefugten des Ursprungsstaates ergänzt werden, aus der sich ergibt, dass auch diese Voraussetzungen erfüllt sind.

Schlagworte

Einfuhrbestimmung

Zuletzt aktualisiert am

27.12.2019

Gesetzesnummer

20006154

Dokumentnummer

NOR40103474

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