Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).
Zweiter Studienabschnitt
§ 9.
(1) Der zweite (klinische) Studienabschnitt dient der Einführung in die Krankheitslehre, in grundlegende tierärztliche Tätigkeiten sowie der Erwerbung des theoretischen und praktischen Wissens hiefür und hat die Aufgabe, die notwendigen besonderen theoretischen Kenntnisse und die praktische Befähigung zur Berufsausübung zu vermitteln.
(2) Um die in Abs. 1 definierten Ziele zu erreichen, sind nach Maßgabe der Studienordnung und des Studienplanes insbesondere die wesentlichen Inhalte der in § 11 enthaltenen Fächer zu vermitteln.
(3) Der Erlangung der praktischen Befähigung zur Berufsausübung dienen insbesondere die allgemeinen und speziellen propädeutischen Übungen und darauf aufbauend die klinischen Übungen.
(4) Die Zulassung zu sämtlichen Lehrveranstaltungen – mit Ausnahme der Vorlesungen – setzt die Absolvierung der ersten Diplomprüfung voraus. § 20 Abs. 3 AHStG ist nicht anzuwenden.
(5) Die Zulassung zu den speziellen propädeutischen Übungen setzt die Absolvierung der Teilprüfungen gemäß § 11 Abs. 1 Z 1 bis 8 und der allgemeinen propädeutischen Übungen voraus.
(6) In der Studienordnung und im Studienplan sind weitere Fächer vorzusehen, die für das Studium der Veterinärmedizin wesentlich sind und der Ergänzung und Vertiefung der Kenntnisse für die Berufsausübung dienen. Die Studierenden haben aus je einer Gruppe interdisziplinärer und berufsorientierter Fächer, die in der Studienordnung vorzusehen sind, jenen Anteil zu entnehmen, der in der Studienordnung festzulegen ist.
Zuletzt aktualisiert am
09.10.2025
Gesetzesnummer
10009896
Dokumentnummer
NOR12124869
alte Dokumentnummer
N7199327947J
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