Aufsichtsbehördliche Maßnahmen
§ 9
(1) Die Aufsichtsbehörde hat einer Verwertungsgesellschaft durch Bescheid die entsprechenden Aufträge zu erteilen, wenn
- 1. die Organisationsvorschriften der Verwertungsgesellschaft den Anforderungen dieses Bundesgesetzes nicht entsprechen;
- 2. die Verwertungsgesellschaft ihren Verpflichtungen gegenüber der Aufsichtsbehörde (§ 7 Abs. 2 und § 8) nicht nachkommt oder der Aufsichtsbehörde die Ausübung des Teilnahmerechts nach § 7 Abs. 3 verweigert;
- 3. die Verwertungsgesellschaft die sonstigen ihr nach diesem Bundesgesetz obliegenden Aufgaben und Pflichten nicht gehörig erfüllt.
(2) Die Aufsichtsbehörde hat im Bescheid nach Abs. 1 eine angemessene Frist zu bestimmen, innerhalb der die Verwertungsgesellschaft dem Auftrag nachkommen muss; die Frist kann auf Antrag der Verwertungsgesellschaft aus berücksichtigungswürdigen Gründen verlängert werden.
(3) Wenn die Verwertungsgesellschaft einem Auftrag nach Abs. 1 Z 3 nicht innerhalb der ihr gesetzten Frist nachkommt, kann die Aufsichtsbehörde der Verwertungsgesellschaft mit Bescheid auftragen, das hiefür verantwortliche Organ abzuberufen; Abs. 2 gilt auch für diesen Bescheid.
(4) Die Aufsichtsbehörde hat die Betriebsgenehmigung zu widerrufen, wenn
- 1. die Verwertungsgesellschaft einem Auftrag nach Abs. 1 Z 1 oder Abs. 3 innerhalb der ihr gesetzten Frist nicht nachkommt;
- 2. wenn die Verwertungsgesellschaft einem Auftrag nach Abs. 1 Z 3 nicht innerhalb der ihr gesetzten Frist nachkommt und ein Auftrag nach Abs. 3 nicht möglich oder nicht zweckmäßig ist;
- 3. die Verwertungsgesellschaft die Pflichtverletzung auch nach Abberufung des verantwortlichen Organs nach Abs. 3 fortsetzt.
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