§ 9 Verordnung Schulprogramm für landwirtschaftliche Erzeugnisse

Alte FassungIn Kraft seit 04.9.2017

Gilt ab dem Schuljahr 2017/2018 (vgl. § 20 Abs.1).

Zuteilung der Budgetmittel für die Abgabe von Erzeugnissen

§ 9.

(1) Der Antrag auf Genehmigung der maximalen Beihilfezahlung für die Abgabe von Erzeugnissen gemäß den §§ 4 und 5 für das laufende Schuljahr ist zwischen 15. September und 15. Oktober bei der AMA einzureichen.

(2) Vorbehaltlich vorhandener, verfügbarer Budgetmittel kann in den Zeiträumen 1. Februar bis Ende Februar, 1. April bis 30. April und 1. Mai bis 31. Mai des jeweiligen Schuljahres eine weitere Antragstellung erfolgen.

(3) Anträge gemäß Abs. 1 und 2 haben zumindest folgende Angaben zu enthalten:

  1. 1. Namen und Schulkennzahl der Einrichtung gemäß Art. 22 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013, die im laufenden Schuljahr beliefert wird,
  2. 2. Anzahl der Begünstigten gemäß § 3 je Einrichtung gemäß Art. 22 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013,
  3. 3. voraussichtliche Menge und handelsübliche Bezeichnung der Erzeugnisse gemäß § 4 bzw. hinsichtlich der Erzeugnisse gemäß § 5 die voraussichtliche Menge je Kategorie gemäß § 5,
  4. 4. voraussichtlichen maximalen Beihilfebetrag sowie
  5. 5. maximalen Kilopreis je Produkt für Erzeugnisse gemäß § 4 und maximalen Preis je Packungseinheit für Erzeugnisse gemäß § 5 zuzüglich der Angabe, ob es sich um Extended Shelf Life (ESL)-Produkte, Ultra-High Temperature (UHT)-Produkte, pasteurisierte Produkte (PAS), Produkte aus biologischer Erzeugung handelt oder ob die Abgabe der Milcherzeugnisse im Wege eines Automaten erfolgt, sowie deren Rezepturen und Produktspezifikationen,

(4) Für die Umrechnung von Volumen (Liter) in Gewicht (Kilogramm) bei Milch und Milcherzeugnissen ist ein Umrechnungsfaktor von 1,03 heranzuziehen.

(5) Die maximale beihilfefähige Liefermenge beträgt für Erzeugnisse gemäß § 4 1 Portion pro Tag bzw. für Erzeugnisse gemäß § 5 250 Milliliter oder Gramm pro Tag jeweils pro Begünstigtem gemäß § 3.

(6) Die AMA kann von der Antragstellerin bzw. vom Antragsteller bei überhöhten, nicht handelsüblichen Preisen eine Begründung für den erhöhten Produktpreis verlangen. Bei nicht ausreichender Begründung wird der beantragte maximale Beihilfebetrag um den das beanstandete Produkt betreffenden Beihilfebetrag reduziert.

(7) Die Genehmigung der möglichen maximalen Beihilfezahlung für die in den Antragszeiträumen gemäß Abs. 1 und Abs. 2 eingereichten, im betreffenden Schuljahr geplanten Lieferungen erfolgt unter Berücksichtigung des für jedes Schuljahr zur Verfügung stehenden Finanzrahmens. Bei Überschreitung der verfügbaren Budgetmittel sind die im jeweiligen Antragszeitraum beantragten maximalen Beihilfen aliquot zu kürzen.

(8) Lieferungen von Erzeugnissen gemäß § 4 bzw. § 5, die im laufenden Schuljahr vor Antragstellung gemäß Abs. 1 durchgeführt wurden, sind in den Antrag gemäß Abs. 1 aufzunehmen.

(9) Werden die zugeteilten Budgetmittel von der Antragstellerin bzw. vom Antragsteller nicht ausgenützt, ist unverzüglich nach Kenntnis ein Antrag auf Reduzierung zu stellen. Beträgt die Ausnutzung weniger als 80 % der genehmigten maximalen Beihilfezahlung gemäß Abs. 1 bzw. Abs. 2, ist die Zulassung gemäß Art. 7 der Verordnung (EU) Nr. 2017/40 auszusetzen bzw. zu entziehen, sofern nicht dem Antrag eine ausreichende Begründung beigelegt bzw. nach Aufforderung durch die AMA nachgereicht wird. Die nicht ausgenützten bzw. nicht gewährten Budgetmittel werden den vorhandenen Budgetmitteln gemäß Abs. 2 zugeschlagen.

Zuletzt aktualisiert am

22.04.2020

Gesetzesnummer

20009965

Dokumentnummer

NOR40196525

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