§ 9.
Wenn in einem Verfahren über die Zuerkennung von Studienbeihilfe nachgewiesen wird, dass von einer Gemeinde die tägliche Fahrzeit zum und vom Studienort unter Benützung der günstigsten öffentlichen Verkehrsmittel mehr als je eine Stunde beträgt, so gilt die tägliche Fahrt von dieser Gemeinde an den Studienort trotz Nennung in der Verordnung als nicht zumutbar.
Zuletzt aktualisiert am
19.04.2018
Gesetzesnummer
10009906
Dokumentnummer
NOR40021555
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)