§ 9 Verordnung - BMUK-BGBl 1993/608

Alte FassungIn Kraft seit 15.8.2001

§ 9.

Wenn in einem Verfahren über die Zuerkennung von Studienbeihilfe nachgewiesen wird, dass von einer Gemeinde die tägliche Fahrzeit zum und vom Studienort unter Benützung der günstigsten öffentlichen Verkehrsmittel mehr als je eine Stunde beträgt, so gilt die tägliche Fahrt von dieser Gemeinde an den Studienort trotz Nennung in der Verordnung als nicht zumutbar.

Zuletzt aktualisiert am

19.04.2018

Gesetzesnummer

10009906

Dokumentnummer

NOR40021555

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