§ 9 Verordnung - BMF-BGBl II 2005/296

Alte FassungIn Kraft seit 10.9.2005

Zum Bezugszeitraum vgl. § 11.

V. Mitteilung der Höhe der zurückgezahlten Steuererstattung

§ 9.

Die Bausparkasse hat in den Fällen des § 108 Abs. 7 Z 2 EStG 1988 ein Mal jährlich auf Grund der vorgelegten Erklärungen zur widmungsgemäßen Verwendung bis zum 30. April des Folgejahres die Höhe der zurückgezahlten Steuererstattung dem Finanzamt Wien 1/23 mitzuteilen.

Zuletzt aktualisiert am

21.01.2021

Gesetzesnummer

20004310

Dokumentnummer

NOR40069304

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