Zum Bezugszeitraum vgl. § 11.
V. Mitteilung der Höhe der zurückgezahlten Steuererstattung
§ 9.
Die Bausparkasse hat in den Fällen des § 108 Abs. 7 Z 2 EStG 1988 ein Mal jährlich auf Grund der vorgelegten Erklärungen zur widmungsgemäßen Verwendung bis zum 30. April des Folgejahres die Höhe der zurückgezahlten Steuererstattung dem Finanzamt Wien 1/23 mitzuteilen.
Zuletzt aktualisiert am
21.01.2021
Gesetzesnummer
20004310
Dokumentnummer
NOR40069304
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