§ 9
§ 9. Bei ausländischen Versicherungsunternehmen bzw. ausländischen Pensionskassen hat die Prämienanforderung an die Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland zu erfolgen.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
§ 9
§ 9. Bei ausländischen Versicherungsunternehmen bzw. ausländischen Pensionskassen hat die Prämienanforderung an die Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland zu erfolgen.
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