§ 9 Verordnung - BMF-BGBl II 1997/107

Alte FassungIn Kraft seit 19.4.1997

Bezugszeitraum: 1. 1. 1995 - 31. 12. 1996 (vgl. § 15)

III. Gewinnermittlung bei einem Einheitswert von mehr als 900 000 S

Einnahmen-Ausgaben-Rechnung

§ 9.

(1) Bei einem Einheitswert des land- und forstwirtschaftlichen Betriebes von mehr als 900 000 S ist der Gewinn aus Land- und Forstwirtschaft durch Einnahmen-Ausgaben-Rechnung zu ermitteln.

(2) Die Betriebsausgaben sind, soweit sie nicht in den §§ 10 bis 13 abweichend geregelt sind, mit einem Durchschnittssatz von 70% der diesen Betriebsausgaben gegenüberstehenden Betriebseinnahmen (einschließlich Umsatzsteuer) anzusetzen.

(3) Weist der Steuerpflichtige vorbehaltlich der Regelungen der §§ 10 bis 13 die gesamten Betriebsausgaben aus dem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb nach, dann sind die Betriebsausgaben in der nachgewiesenen Höhe abzusetzen.

Zuletzt aktualisiert am

06.05.2022

Gesetzesnummer

10005084

Dokumentnummer

NOR12056251

alte Dokumentnummer

N3199761750J

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