§ 9 VeroeffentlV

Alte FassungIn Kraft seit 15.3.2002

Verhältnis zur Ad-hoc-Publizität

§ 9.

Werden Tatsachen, die eine Veröffentlichungspflicht nach § 4 oder § 6 dieser Verordnung auslösen, unter Bezugnahme auf § 82 Abs. 6 BörseG gemäß § 82 Abs. 8 BörseG veröffentlicht, so ersetzt die Ad-hoc-Veröffentlichung eine Veröffentlichung nach § 4 oder § 6 dieser Verordnung.

Zuletzt aktualisiert am

22.01.2018

Gesetzesnummer

20001859

Dokumentnummer

NOR40029046

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