§ 9.
(1) Die Flächenausmaße der Teilstücke und der Grundstücke sind aus den vorhandenen Koordinaten der Grenzpunkte, sonst graphisch zu bestimmen.
(2) Die Ausmaße der zu einem Grundstück gehörenden Flächen gleicher Benützungsart (Benützungsabschnitte) können unter Abstimmung auf das Flächenausmaß des Grundstückes nach graphischen Methoden ermittelt werden.
Zuletzt aktualisiert am
02.05.2018
Gesetzesnummer
10012318
Dokumentnummer
NOR12154615
alte Dokumentnummer
N9199421835L
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