Gegenstand „Prüfarbeit“
§ 9.
(1) Die Prüfung ist nach Angabe der Prüfungskommission in Form der Bearbeitung eines betrieblichen Arbeitsauftrages, unter Einschluss von Arbeitsplanung sowie Maßnahmen zur Sicherheit, zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz und zur Qualitätskontrolle, in Form von zusammenhängenden Arbeitsabläufen durchzuführen, um die berufliche Kompetenz der zur Prüfung antretenden Person festzustellen.
(2) Die zur Prüfung antretende Person hat entsprechend dem ausgebildeten Schwerpunkt folgende Kompetenzen nachzuweisen.
SchwerpunktVermessungstechnik: |
Die zur Prüfung antretende Person hat bei der Aufgabenstellung |
|
Schwerpunkt Geoinformationstechnik: |
Die zur Prüfung antretende Person hat bei der Aufgabenstellung |
|
(3) Die Prüfungskommission hat jeder zur Prüfung antretenden Person Aufgaben zu stellen, die im Regelfall in fünf Stunden ausgeführt werden können.
(4) Die Prüfung ist nach sechs Stunden zu beenden.
(5) Für die Bewertung sind folgende Kriterien maßgebend:
- 1. Genauigkeit und Einhaltung der Vorgaben,
- 2. fachgerechte Ausführung,
- 3. fachgerechtes Handhaben der richtigen Geräte und Programme,
- 4. fachliche Richtigkeit (zB Genauigkeit) und Praxistauglichkeit (zB Funktion, Qualität).
Schlagworte
Flächenberechnung
Zuletzt aktualisiert am
05.07.2024
Gesetzesnummer
20012635
Dokumentnummer
NOR40262990
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)