§ 9 Vermessungs- und Geoinformationstechnik-Ausbildungsordnung

Zukünftige FassungIn Kraft seit 01.1.2026

Gegenstand „Prüfarbeit“

§ 9.

(1) Die Prüfung ist nach Angabe der Prüfungskommission in Form der Bearbeitung eines betrieblichen Arbeitsauftrages, unter Einschluss von Arbeitsplanung sowie Maßnahmen zur Sicherheit, zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz und zur Qualitätskontrolle, in Form von zusammenhängenden Arbeitsabläufen durchzuführen, um die berufliche Kompetenz der zur Prüfung antretenden Person festzustellen.

(2) Die zur Prüfung antretende Person hat entsprechend dem ausgebildeten Schwerpunkt folgende Kompetenzen nachzuweisen.

SchwerpunktVermessungstechnik:

Die zur Prüfung antretende Person hat bei der Aufgabenstellung

  1. 1. Punktberechnungen aus Aufnahmeelementen durchzuführen, insbesondere in Lage, Höhe, Raum, einschließlich erforderlicher Kontrollen,
  2. 2. erforderliche Reduktionen bei Streckenmessungen durchzuführen und Fehlereinflüsse zu be- rücksichtigen,
  3. 3. Flächen- und Volumsberechnungen, insbesondere in Koordinatensystemen, durchzuführen und Fehlereinflüsse zu berücksichtigen,
  4. 4. Geodaten und Messergebnisse mittels CAD-Systemen zu konstruieren, zu visualisieren und zu interpretieren.

Schwerpunkt Geoinformationstechnik:

Die zur Prüfung antretende Person hat bei der Aufgabenstellung

  1. 1. raumbezogene Daten (unterschiedlicher Ausprägung und Bezugssysteme) in Geoinformations-systeme zu importieren, einzubinden, zu verwalten und zu exportieren,
  2. 2. unterschiedliche Daten zu verknüpfen (zB joins und relates anwenden),
  3. 3. automatisierte Verarbeitungsroutinen mit einschlägigen Softwareprodukten zu erstellen,
  4. 4. weiterführende GIS-Funktionalitäten unter Einbeziehung von geometrischen und attributiven Informationen anzuwenden,
  5. 5. Form, Größe, Lage und Höhe von Objekten aus optischen Bilddaten mittels fernerkundlicher Verfahren zu bestimmen,
  6. 6. Geodaten in Diagrammen, Infographiken und kartenverwandten Darstellungen zu visualisieren.
 

(3) Die Prüfungskommission hat jeder zur Prüfung antretenden Person Aufgaben zu stellen, die im Regelfall in fünf Stunden ausgeführt werden können.

(4) Die Prüfung ist nach sechs Stunden zu beenden.

(5) Für die Bewertung sind folgende Kriterien maßgebend:

  1. 1. Genauigkeit und Einhaltung der Vorgaben,
  2. 2. fachgerechte Ausführung,
  3. 3. fachgerechtes Handhaben der richtigen Geräte und Programme,
  4. 4. fachliche Richtigkeit (zB Genauigkeit) und Praxistauglichkeit (zB Funktion, Qualität).

Schlagworte

Flächenberechnung

Zuletzt aktualisiert am

05.07.2024

Gesetzesnummer

20012635

Dokumentnummer

NOR40262990

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