Entzug der Zugriffsberechtigung oder der Abfrageberechtigung
§ 9.
(1) Zugriffsberechtigte sind vom jeweils benannten Verantwortlichen von der weiteren Benutzung auf Dauer oder für eine bestimmte Zeit von der Ausübung ihrer Zugriffsberechtigung auszuschließen, wenn
- 1. sie diese zur weiteren Erfüllung der ihnen übertragenen Aufgaben nicht mehr benötigen oder
- 2. sie die Daten nicht entsprechend den für den Betrieb des ZVR maßgeblichen Bestimmungen verwenden.
(2) Der Entzug der Abfrageberechtigung richtet sich nach § 19 Abs. 5 VerG.
Zuletzt aktualisiert am
24.05.2018
Gesetzesnummer
20003945
Dokumentnummer
NOR40062681
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