§ 9 VerGV

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2006

Entzug der Zugriffsberechtigung oder der Abfrageberechtigung

§ 9.

(1) Zugriffsberechtigte sind vom jeweils benannten Verantwortlichen von der weiteren Benutzung auf Dauer oder für eine bestimmte Zeit von der Ausübung ihrer Zugriffsberechtigung auszuschließen, wenn

  1. 1. sie diese zur weiteren Erfüllung der ihnen übertragenen Aufgaben nicht mehr benötigen oder
  2. 2. sie die Daten nicht entsprechend den für den Betrieb des ZVR maßgeblichen Bestimmungen verwenden.

(2) Der Entzug der Abfrageberechtigung richtet sich nach § 19 Abs. 5 VerG.

Zuletzt aktualisiert am

24.05.2018

Gesetzesnummer

20003945

Dokumentnummer

NOR40062681

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