§ 9 Vergütungsverordnung 2015

Alte FassungIn Kraft seit 23.4.2015

1. zum Bezugszeitraum vgl. § 11 2. zum Ende des Bezugszeitraums vgl. § 11 Abs. 2 Vergütungsverordnung 2024, BGBl. II Nr. 337/2024

Barauslagen und Reisekosten

§ 9.

Weiters haben alle Mitglieder der Übernahmekommission Anspruch auf Ersatz ihrer Barauslagen und Reisekosten, soweit diese in unmittelbarem Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit für die Übernahmekommission angefallen sind.

Zuletzt aktualisiert am

04.12.2024

Gesetzesnummer

20009136

Dokumentnummer

NOR40170053

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