1. zum Bezugszeitraum vgl. § 11 2. zum Ende des Bezugszeitraums vgl. § 11 Abs. 2 Vergütungsverordnung 2024, BGBl. II Nr. 337/2024
Barauslagen und Reisekosten
§ 9.
Weiters haben alle Mitglieder der Übernahmekommission Anspruch auf Ersatz ihrer Barauslagen und Reisekosten, soweit diese in unmittelbarem Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit für die Übernahmekommission angefallen sind.
Zuletzt aktualisiert am
04.12.2024
Gesetzesnummer
20009136
Dokumentnummer
NOR40170053
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