Anteilsmäßige Pauschalierung
§ 9.
(1) Wenn ein Mitglied aus der Übernahmekommission ausscheidet (§ 28 Abs. 6 ÜbG) oder neu ernannt wird, sind für die anteilige Bemessung der Jahrespauschale nur volle Monate heranzuziehen.
(2) Wenn ein Mitglied der Übernahmekommission aus einem Senat ausscheidet, ist die Fallpauschale gemäß den §§ 1 bis 5 vom jeweiligen Senat zwischen dem ausscheidenden und dem an dessen Stelle eintretenden Mitglied entsprechend der jeweiligen Arbeitsbelastung zu teilen.
Zuletzt aktualisiert am
05.09.2018
Gesetzesnummer
10003714
Dokumentnummer
NOR12041021
alte Dokumentnummer
N2199960093L
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