§ 9 Vergütungsverordnung

Alte FassungIn Kraft seit 25.6.1999

Anteilsmäßige Pauschalierung

§ 9.

(1) Wenn ein Mitglied aus der Übernahmekommission ausscheidet (§ 28 Abs. 6 ÜbG) oder neu ernannt wird, sind für die anteilige Bemessung der Jahrespauschale nur volle Monate heranzuziehen.

(2) Wenn ein Mitglied der Übernahmekommission aus einem Senat ausscheidet, ist die Fallpauschale gemäß den §§ 1 bis 5 vom jeweiligen Senat zwischen dem ausscheidenden und dem an dessen Stelle eintretenden Mitglied entsprechend der jeweiligen Arbeitsbelastung zu teilen.

Zuletzt aktualisiert am

05.09.2018

Gesetzesnummer

10003714

Dokumentnummer

NOR12041021

alte Dokumentnummer

N2199960093L

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