§ 9 Vergütung für die Mitglieder und Ersatzmitglieder des Umweltsenates

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.1994

§ 9.

Die Auszahlung der Vergütung erfolgt vierteljährlich im nachhinein auf Grund der von den Mitgliedern/Ersatzmitgliedern vorgelegten Verrechnungsunterlagen durch das Bundesministerium für Umwelt.

Zuletzt aktualisiert am

19.08.2025

Gesetzesnummer

10001382

Dokumentnummer

NOR12015394

alte Dokumentnummer

N1199547483J

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