§ 9 Verfahren der Beförderung von verbrauchsteuerpflichtigen Waren unter Steueraussetzung

Alte FassungIn Kraft seit 30.3.2010

zum Bezugszeitraum vgl. § 11 Abs. 1

Direktlieferungen

§ 9.

(1) Für Beförderungen anderer verbrauchsteuerpflichtiger Waren als Tabakwaren im Sinne des Tabaksteuergesetzes 1995 unter Steueraussetzung aus anderen Mitgliedstaaten an einen Ort der Direktlieferung im Steuergebiet darf in den Feldern 7c, 7e und 7f des elektronischen Verwaltungsdokuments an Stelle der Angaben zur Anschrift ein einmalig zu verwendender Code eingesetzt werden.

(2) Codes im Sinne des Abs. 1 werden vom Bundesministerium für Finanzen registrierten Empfängern oder sonstigen Wirtschaftsbeteiligten nach Bekanntgabe zumindest des ersten Ortes der tatsächlichen Lieferung mittels elektronischen Datenaustausches zur Verfügung gestellt.

(3) Die Wirtschaftsbeteiligten haben

  1. a) Änderungen des ersten Lieferortes unter Verwendung des in den Abs. 1 und 2 genannten Codes oder des eindeutigen administrativen Referenzcodes (ARC) samt Vorgangsnummer bis zur Abgabe der Empfangsbestätigung, jedoch spätestens einen Tag nach Eröffnung des Beförderungsverfahrens, dem Bundesministerium für Finanzen auf elektronischem Wege mitzuteilen;
  2. b) die in den Abs. 1 und 2 genannten Codes den Versendern in anderen Mitgliedstaaten mitzuteilen;
  3. c) nach Aufforderung dem zuständigen Zollamt während oder nach Abschluss der Beförderung unverzüglich die übrigen Lieferorte und Liefermengen schriftlich bekannt zu geben.

(4) Steuerlagerinhaber im Steuergebiet als Versender und registrierte Versender am Ort der Einfuhr im Steuergebiet dürfen für Beförderungen unter Steueraussetzung an einen Ort der Direktlieferung in einem anderen Mitgliedstaat in den Feldern 7c, 7e und 7f des elektronischen Verwaltungsdokuments an Stelle der Angaben zur Anschrift einen Code einsetzen, sofern der Empfänger dies wünscht und ein solcher Code vom Bestimmungsmitgliedstaat zugewiesen wurde.

(5) Werden Codes nach Abs. 1 und 2 verwendet, gelten die bekannt gegebenen Lieferorte als durch den registrierten Empfänger im Voraus mitgeteilte Bestimmungsorte im Sinne der Verbrauchsteuergesetze.

Zuletzt aktualisiert am

22.12.2020

Gesetzesnummer

20006735

Dokumentnummer

NOR40117008

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