§ 9 Veranstaltungstechnik- Ausbildungsordnung

Alte FassungIn Kraft seit 01.6.2011

Praktische Prüfung

Veranstaltungskonzeption

§ 9.

(1)   Die Prüfung hat schriftlich zu erfolgen.

(2)  Die Aufgabe hat sich nach Angabe der Prüfungskommission auf die Erstellung eines Konzeptes, auf die Bearbeitung der Einzelschritte bei der Planung und Durchführung dieser Veranstaltung samt Kostenkalkulation und Einholen der notwendigen Genehmigungen und unter Einschluss von Maßnahmen zur Sicherheit, Qualitätskontrolle sowie schließlich auf die Erstellung eines kurzen Konzepts für die Präsentation und weitergehende Bearbeitung der Arbeitsaufträge im Fachgespräch zu erstrecken.

(3)  Die Arbeiten können per Hand oder rechnergestützt durchgeführt werden. Falls die Arbeiten rechnergestützt erfolgen, müssen alle wesentlichen Arbeitsschritte für die Prüfungskommission nachvollziehbar sein.

(4)  Die Prüfungskommission hat unter Bedachtnahme auf den Zweck der Lehrabschlussprüfung die Anforderungen der Berufspraxis und das Tätigkeitsgebiet des Lehrbetriebes jedem Prüfungskandidaten eine schriftliche Aufgabe zu stellen, die in der Regel in drei Stunden ausgeführt werden kann. Die Prüfung ist nach vier Stunden zu beenden.

Zuletzt aktualisiert am

04.08.2021

Gesetzesnummer

20007269

Dokumentnummer

NOR40128580

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