3. Abschnitt
Koordination der Durchsetzung und der Verwaltungszusammenarbeit Aufgaben der Verbindungsstelle
§ 9.
Die zentrale Verbindungsstelle hat das Informations- und Durchsetzungsersuchen einer ersuchenden Behörde im Sinn des Art. 3 lit. f der Verordnung (EG) über die Zusammenarbeit im Verbraucherschutz der nach § 3 zuständigen Behörde zu übermitteln. Wenn für einen vermuteten innergemeinschaftlichen Verstoß nach § 3 Abs. 1 mehrere Behörden zuständig sind, hat die zentrale Verbindungsstelle das Ersuchen allen diesen Behörden zu übermitteln und sie darüber zu unterrichten.
Schlagworte
Informationsersuchen
Zuletzt aktualisiert am
25.03.2021
Gesetzesnummer
20004891
Dokumentnummer
NOR40081263
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