§ 9 VbegG

Alte FassungIn Kraft seit 01.4.2012

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 12/2012

§ 9.

(1) Ist ein Eintragungsverfahren durchzuführen, so hat die Eintragungsbehörde unter Berufung auf die gemäß § 5 Abs. 4 veröffentlichte Entscheidung des Bundesministers für Inneres in ortsüblicher Weise, jedenfalls aber auch durch öffentlichen Anschlag, unverzüglich zu verlautbaren, dass die Stimmberechtigten innerhalb des Eintragungszeitraums (§ 5 Abs. 3) in den Text des Volksbegehrens Einsicht nehmen und ihre Zustimmung zu dem beantragten Volksbegehren durch einmalige eigenhändige Eintragung ihrer Unterschrift in die Eintragungslisten erklären können. In gleicher Weise sind auch die Eintragungsorte, an denen die Eintragungslisten aufliegen, sowie die Tagesstunden (Eintragungszeit), während welcher die Eintragungen vorgenommen werden können, zu verlautbaren. An jedem Eintragungsort ist von der Eintragungsbehörde der Text des Volksbegehrens an einer sichtbaren Stelle anzuschlagen.

(2) Die Eintragungsbehörde ist verpflichtet, die öffentliche Auflegung der ihr übermittelten Eintragungslisten zum Zwecke der Eintragung örtlich und zeitlich so einzurichten, daß alle Stimmberechtigten im Bereich der Eintragungsbehörde die Möglichkeit haben, sich innerhalb des Eintragungszeitraums in die Eintragungslisten einzutragen. Hiebei ist auf die beruflichen Verhältnisse der Stimmberechtigten tunlichst Rücksicht zu nehmen.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 12/2012

Schlagworte

Einsichtnahme

Zuletzt aktualisiert am

28.08.2023

Gesetzesnummer

10000532

Dokumentnummer

NOR40137019

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