§ 9 VAG

Alte FassungIn Kraft seit 01.4.1990

Versicherungsbedingungen

§ 9.

(1) Die allgemeinen Versicherungsbedingungen haben insbesondere Bestimmungen zu enthalten

  1. 1. über die Ereignisse, bei deren Eintritt der Versicherer zu einer Leistung verpflichtet ist, und über die Fälle, in denen aus besonderen Gründen diese Pflicht ausgeschlossen oder aufgehoben sein soll,
  2. 2. über die Art, den Umfang und die Fälligkeit der Leistungen des Versicherers,
  3. 3. über die Feststellung und Leistung des Entgelts, das der Versicherungsnehmer an den Versicherer zu entrichten hat, und über die Rechtsfolgen, die eintreten, wenn er damit in Verzug ist,
  4. 4. über die Dauer des Versicherungsvertrages, insbesondere ob und auf welche Weise er stillschweigend verlängert, ob und auf welche Weise er gekündigt oder sonst ganz oder teilweise aufgehoben werden kann, und über die Verpflichtungen des Versicherers in diesen Fällen,
  5. 5. über den Verlust des Anspruchs aus dem Versicherungsvertrag, wenn Fristen versäumt werden,
  6. 6. in der Lebensversicherung außerdem über die Voraussetzungen und den Umfang der Gewährung von Vorauszahlungen oder Polizzendarlehen.

(2) Besondere Versicherungsbedingungen sind von den allgemeinen Versicherungsbedingungen abweichende oder sie ergänzende Bestimmungen, die für bestimmte Gruppen von Versicherungsverträgen regelmäßig verwendet werden sollen, auch wenn sie in sonst nicht zum Geschäftsplan gehörenden Geschäftsgrundlagen, insbesondere Tarifen, enthalten sind. Abweichungen von Versicherungsbedingungen in Versicherungsverträgen, die für eine nach allgemeinen Merkmalen bestimmte Vielzahl von Versicherten abgeschlossen werden (Gruppenversicherungsverträge), sind besonderen Versicherungsbedingungen gleichzuhalten.

(3) Von den allgemeinen und besonderen Versicherungsbedingungen darf zu ungunsten des Versicherungsnehmers nur aus sachlich gerechtfertigten Gründen und nur dann abgewichen werden, wenn der Versicherungsnehmer vor dem Vertragsabschluß darauf ausdrücklich hingewiesen worden ist und sich schriftlich damit einverstanden erklärt hat.

(4) Vereinbarungen über eine Anpassung von Geldverpflichtungen, die auf Schilling lauten, an den Wert von Edelmetallen oder einer anderen Währung sind unzulässig.

Zuletzt aktualisiert am

29.06.2023

Gesetzesnummer

10006594

Dokumentnummer

NOR12072127

alte Dokumentnummer

N5197820890L

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