Zusatzpüfung
§ 9.
(1) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung in den Lehrberufen Anlagenmonteur, Elektromechaniker und -maschinenbauer, Feinmechaniker, Maschinenschlosser, Textilmechaniker oder Werkzeugmacher kann eine Zusatzprüfung im Lehrberuf Mechaniker abgelegt werden. Diese hat den Gegenstand „Fachgespräch“ zu umfassen. Für diese Zusatzprüfung gelten die §§ 3 und 8 sinngemäß.
(2) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Werkzeugmaschineur kann eine Zusatzprüfung im Lehrberuf Mechaniker abgelegt werden. Diese hat die Gegenstände „Prüfarbeit“ im Umfang des § 2 Abs. 1 lit. g (Zusammenbauen und Justieren) und „Fachgespräch“ zu umfassen. Für diese Zusatzprüfung gelten die §§ 2, 3 und 8 sinngemäß.
(3) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung in den Lehrberufen Büromaschinenmechaniker, Dreher, Elektromechaniker für Schwachstrom, Elektromechaniker für Starkstrom, Kraftfahrzeugmechaniker, Kühlmaschinenmechaniker, Meß- und Regelmechaniker, Schlosser, Uhrmacher, Verpackungsmittelmechaniker oder Waagenhersteller kann eine Zusatzprüfung im Lehrberuf Mechaniker abgelegt werden. Diese hat die Gegenstände „Prüfarbeit“ und „Fachgespräch“ zu umfassen. Für diese Zusatzprüfung gelten die §§ 2, 3 und 8 sinngemäß.
(4) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung in den Lehrberufen Gasinstallateur, Gas- und Wasserleitungsinstallateur, Leichtflugzeugbauer, Orthopädiemechaniker, Skierzeuger, Universalhärter oder Wasserleitungsinstallateur kann eine Zusatzprüfung im Lehrberuf Mechaniker abgelegt werden. Diese hat die Gegenstände „Prüfarbeit“ und „Fachgespräch“ zu umfassen. Das „Fachgespräch“ hat sich auch auf die im § 6 Abs. 1 angeführten Bereiche zu erstrecken. Es soll für jeden Prüfling 30 Minuten dauern und ist nach 35 Minuten zu beenden. Im übrigen gelten für diese Zusatzprüfung die §§ 2, 3 und 8 sinngemäß.
Schlagworte
Anrechnung
Zuletzt aktualisiert am
28.04.2025
Gesetzesnummer
10006905
Dokumentnummer
NOR12075336
alte Dokumentnummer
N51987195340
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