§ 9 V über Lehrabschlußprüfung Mechaniker

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.1992

Zusatzpüfung

§ 9

(1) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung in den Lehrberufen Anlagenmonteur, Elektromechaniker und -maschinenbauer, Feinmechaniker, Luftfahrzeugmechaniker, Maschinenmechaniker, Maschinenschlosser, Textilmechaniker, Werkzeugmacher oder Werkzeugmechaniker kann eine Zusatzprüfung im Lehrberuf Mechaniker abgelegt werden. Diese hat den Gegenstand „Fachgespräch'' zu umfassen. Für diese Zusatzprüfung gelten die §§ 3 und 8 sinngemäß.

(2) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Werkzeugmaschineur kann eine Zusatzprüfung im Lehrberuf Mechaniker abgelegt werden. Diese hat die Gegenstände „Prüfarbeit'' im Umfang des § 2 Abs. 1 lit. g (Zusammenbauen und Justieren) und „Fachgespräch'' zu umfassen. Für diese Zusatzprüfung gelten die §§ 2, 3 und 8 sinngemäß.

(3) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung in den Lehrberufen Anlagenelektriker, Büromaschinenmechaniker, Dreher, Elektromechaniker für Schwachstrom, Elektromechaniker für Starkstrom, Gießereimechaniker, Kraftfahrzeugmechaniker, Kühlmaschinenmechaniker, Meß- und Regelmechaniker, Schlosser, Uhrmacher, Verpackungsmittelmechaniker oder Waagenhersteller kann eine Zusatzprüfung im Lehrberuf Mechaniker abgelegt werden. Diese hat die Gegenstände „Prüfarbeit'' und „Fachgespräch'' zu umfassen. Für diese Zusatzprüfung gelten die §§ 2, 3 und 8 sinngemäß.

(4) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung in den Lehrberufen Gasinstallateur, Gas- und Wasserleitungsinstallateur, Leichtflugzeugbauer, Orthopädiemechaniker, Papiertechniker, Skierzeuger, Universalhärter oder Wasserleitungsinstallateur kann eine Zusatzprüfung im Lehrberuf Mechaniker abgelegt werden. Diese hat die Gegenstände „Prüfarbeit'' und „Fachgespräch'' zu umfassen. Das „Fachgespräch'' hat sich auch auf die im § 6 Abs. 1 angeführten Bereiche zu erstrecken. Es soll für jeden Prüfling 30 Minuten dauern und ist nach 35 Minuten zu beenden. Im übrigen gelten für diese Zusatzprüfung die §§ 2, 3 und 8 sinngemäß.

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