Zusatzprüfung
§ 9.
(1) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung in den Lehrberufen Anlagenmonteur, Betriebsschlosser oder Schlosser kann eine Zusatzprüfung im Lehrberuf Maschinenschlosser abgelegt werden. Diese hat den Gegenstand „Fachgespräch“ zu umfassen. Für diese Zusatzprüfung gelten die §§ 3 und 8 sinngemäß.
(2) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung in den Lehrberufen Mechaniker oder Werkzeugmacher kann eine Zusatzprüfung im Lehrberuf Maschinenschlosser abgelegt werden. Diese hat die Gegenstände „Prüfarbeit“ im Umfang des § 2 Abs. 1 lit. e (Gasschmelzschweißen und Elektroschweißen) und „Fachgespräch“ zu umfassen. Für diese Zusatzprüfung gelten die §§ 2, 3 und 8 sinngemäß.
(3) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung in den Lehrberufen Dreher oder Werkzeugmaschineur kann eine Zusatzprüfung im Lehrberuf Maschinenschlosser abgelegt werden. Diese hat den Gegenstand „Prüfarbeit“ zu umfassen. Für diese Zusatzprüfung gelten die §§ 2 und 8 sinngemäß.
(4) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung in den Lehrberufen Landmaschinenmechaniker, Schmied, Textilmechaniker, Universalschweißer oder Verpackungsmittelmechaniker kann eine Zusatzprüfung im Lehrberuf Maschinenschlosser abgelegt werden. Diese hat die Gegenstände „Prüfarbeit“ und „Fachgespräch“ zu umfassen. Für diese Zusatzprüfung gelten die §§ 2, 3 und 8 sinngemäß.
(5) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Skierzeuger kann eine Zusatzprüfung im Lehrberuf Maschinenschlosser abgelegt werden. Diese hat die Gegenstände „Prüfarbeit“ und „Fachgespräch“ zu umfassen. Das „Fachgespräch“ hat sich auch auf die im § 6 Abs. 1 angeführten Bereiche zu erstrecken. Es soll für jeden Prüfling 30 Minuten dauern und ist nach 35 Minuten zu beenden. Im übrigen gelten für diese Zusatzprüfung die §§ 2, 3 und 8 sinngemäß.
Schlagworte
Anrechnung
Zuletzt aktualisiert am
28.04.2025
Gesetzesnummer
10006904
Dokumentnummer
NOR12075325
alte Dokumentnummer
N51987195220
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